AGB

1.Geltungsbereich der AGB

1.1 Die folgenden AGB gelten für alle Dienstleistungen, die der Anbieter Data-Computer Ata,
im folgenden Anbieter genannt, im Bereich der Wartung für Hard- und Software erbringt.

1.2 Kunden, die eine Dienstleistung des Anbieters in Anspruch nehmen, anerkennen damit
diese AGB, sofern sie nicht ausdrücklich mitteilen, dass sie andere Regelungen wünschen.

1.3 Regelungen und Bedingungen, die von diesen AGB abweichen, werden zwischen dem Anbieter und den betreffenden Kunden schriftlich vereinbart.

1.4 Wenn beide Parteien AGB anwenden wollen gelten die übereinstimmenden Punkte.
Über die abweichenden muss wenn nötig verhandelt werden, wenn diese wesentliche Vertragsbestandteile sind. Betreffend die Unterschiede unwesentliche Vertragsbestandteile ist der Vertrag trotzdem gültig.

1.5 Die Änderungen der AGB gelten immer wenn der Anbieter mit denselben Kunden
neue Verträge abschliesst.

1.6 Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und der Anbieter. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der AGB erlangen einzig mit schriftlicher Bestätigung der Wirksamkeit.


2. Wartung für Hardware

2.1 Der Anbieter nimmt für die Kunden eine fachgerechte Wartung von Hardwaresystemen vor. Das Ziel ist eine möglichst umfassende und ununterbrochene Verfügbarkeit, Datensicherheit, Netzwerkzuverlässigkeit und Stabilität der IT-Anlagen. Dazu gehören auch Massnahmen,
um dem Verlust von Daten vorzubeugen.

2.2 Zur Wartung von Hardware gehören die nötigen Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten. Diese haben das Ziel, die Funktionstüchtigkeit der Hardware zu erhalten und/oder diese
bei einem Defekt wiederherzustellen.

2.3 Der Anbieter liefert Zubehör und Verbrauchsmaterial für aktuelle Hardware gemäss Angebotsliste. Der Anbieter stellt auch entsprechendes Reparaturmaterial und Ersatzteile
zu Verfügung. Der Zeitaufwand und die Ersatzteile werden nach aktuellem Aufwand verrechnet. Auf Wunsch des Kunden wird ein Kostenvoranschlag erstellt.

2.4 Auf Wunsch des Kunden beschafft der Anbieter auch Zubehör oder Ersatzteile für ältere
oder spezielle Geräte. Dann werden der Preis für die Produkte plus 15 Prozent und der Beschaffungsaufwand verrechnet.

2.5 Dem Kunden wird eine Liste der zu betreuenden Geräte erstellt, die als integrierter Bestandteil dieses Vertrages gilt. Anderenfalls gelten die AGB für alle firmeneigenen Hardwaregeräte, wie Computer, Drucker, Laptops und Handys.

2.6 Auf Wunsch betreut der Anbieter auch Privatgeräte der Angestellten.
Von diesen wird immer eine Liste erstellt, die Bestandteil des Vertrages ist.


3. Wartung von Software

3.1 Im Angebot sind folgende Dienstleistungen enthalten:

  • Behebung von Störungen und entsprechende Beratung
  • Installation von Sicherungssystemen wie Virenschutz, Firewall usw.
  • Verwaltung und Aktualisierungen der Software
  • Anpassung der Programme an neue oder geänderte Hardware-Komponenten sowie an neue Versionen der System-Software
  • Korrektur von Programmfehlern die von Data-Computer „Anbieter“ erstellter Software
  • Installation von Sicherheitskomponenten, die vom Anbieter der Software zur Verfügung gestellt werden
  • Aktualisierung der Dokumentierungsprogramme, besonders wenn Änderungen an der Software vorgenommen wurden.

3.2 Zusätzlich werden auf Wunsch der Kunden folgende Dienstleistungen angeboten:

  • Entwicklung und Installation erweiterter oder verbesserter Programm-Versionen der Data-Computer
  • Beratung in Organisations- und Applikationsfragen

3.3 Solche zusätzlichen Leistungen werden separat vereinbart und nach Aufwand verrechnet zu einem vereinbarten Stundensatz.

3.4 Sollte die Reparatur länger als üblich dauern, stellt der Anbieter, wenn nötig,
Ersatzgeräte zur Verfügung.


4. Beschaffung von Hard- und Software

4.1 Das Angebot der Anbieter einschliesslich offerierter Demonstrationen erfolgt unentgeltlich.

4.2 Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt der Anbieter während
30 Tagen ab Ausstellungsdatum der Offerte an diese gebunden.

4.3 Der Vertragsabschluss erfolgt durch Unterzeichnung eines separaten Vertrages oder die schriftliche Annahme der Offerte.

4.4 Sind mit späteren Bestellungs-/Vertragsänderungen Zusatzkosten für die Anbieter verbunden, trägt diese der Kunde gemäss den damals gültigen Ansätzen der Anbieter.


5. Dokumentation, Protokoll und Rapport

5.1 Der Anbieter stellt sicher, dass die entsprechende Dokumentation soweit erforderlich nachgeführt wird.

5.2 Der Anbieter führt ein Wartungs- und Pflegeprotokoll soweit vorgesehen und stellt es dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung. Es enthält jene Informationen, welche für den weiteren Betrieb wesentlich sind.

5.3 Wird die Instandsetzung nach Aufwand abgegolten, erhält der Kunde einen Rapport. Dieser nennt Datum, Art und Dauer des Einsatzes.


6. Servicezeiten und Kommunikation

6.1 Die Beratung über die Kundentelefonnummer steht 24 Stunden und 365 Tage im Jahr zur Verfügung.

6.2 Dienstleistungen in den Unternehmen werden zu folgenden Zeiten erbracht:

  • An Werktagen von 7 bis 18 Uhr
  • Am Samstag von 10 bis 16 Uhr

6.3 Auf Wunsch der Kunden stellt der Anbieter für die Zeiten, an denen kein Service erbracht wird, einen speziellen Pikettdienst zur Verfügung. Dafür wird ein vereinbarter Stundensatz verrechnet.

6.4 Die regelmässigen Wartungsarbeiten werden wenn möglich periodisch zu einer mit dem Kunden vereinbarten Zeit vorgenommen, z.B. immer an einem bestimmten Wochentag um 10 Uhr.

6.5 Die Kunden überlassen dem Anbieter alle für die vertragsgemässen Dienstleistungen erforderlichen Angaben.

6.6 Die Kunden teilen dem Anbieter allfällige Adressänderungen und sonstige notwendige Informationen unverzüglich mit.

6.7 Der Anbieter stellt jedem Kunden in den Servicezeiten nach Ziffer 6.2 eine bestimmte Kontaktperson sowie bestimmte Stellvertreter zur Verfügung.

6.8 Auf Wunsch wird ein Bericht über den neuesten Stand der Servicearbeiten bzw. der zu wartenden Hard und Software erstellt.

6.9 Die Kunden haben den für sie zuständigen Kontaktpersonen zu reparierende Störungen oder Mängel so rasch wie möglich anzuzeigen entweder per Ticket oder durch Telefon.

6.10 Der Anbieter hat den Kunden so rasch wie möglich zu melden, wenn bestimmte Dienstleistungen aus irgendwelchen Gründen nicht erbracht werden können oder bei seinem Drittanbieter ein vorhersehbarer Betriebsunterbruch stattfindet.


7. Vertragsdauer

7.1 Der Vertrag wird für mindestens 12 Monate fest abgeschlossen. Wird er nach Ablauf dieser Zeit stillschweigend oder ausdrücklich weitergeführt, wird er in einen Vertrag mit unbestimmter Dauer umgewandelt. Beide Vertragsparteien können mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf das Ende eines Monats kündigen.

7.2 Die Kündigung erfolgt per eingeschriebenem Brief.

7.3 Ändert der Anbieter seine Angebote und Preise wird er dies den Kunden rechtzeitig mitteilen. Der Vertrag läuft zu den alten Bedingungen und Preisen bis zum Ende der nächsten Kündigungsfrist weiter. Bei dem Fall hat der Kunde eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Erfolgt keine Kündigung wird der Vertrag zu den neuen Bedingungen und Preisen des Angebotes weitergeführt, das dem bisherigen am meisten entspricht.

7.4 Vor Ablauf der festen Vertragszeit kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden:

  • Bei Beginn eines Nachlass- oder Konkursverfahrens einer Partei
  • Bei Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen durch eine Partei
  • Bei Schlechterfüllung des Anbieters infolge Grobfahrlässigkeit oder Absicht.

7.5 Sollte der Anbieter den Service einstellen, verpflichtet er sich dies den Kunden so früh wie möglich mitzuteilen. Dann haben die Kunden das Recht, nach 7.4 den Vertrag zu Kündigen.

7.6 Ist der Wartungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann er vorbehältlich bestehender Wartungsverpflichtungen aus Verträgen für die Beschaffung von Hard- und Software jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung kann sich, vorbehältlich einer Einigung über die Anpassung der Vergütung auch nur auf einzelne Teile des Vertrages erstrecken. Die Kündigungsfrist beträgt für die Anbieter 6 Monate, für den Besteller 6 Monate. Vorausbezahlte Vergütungen werden nicht zurückerstattet.


8. Zahlungsbedingungen

8.1 Die Kunden erhalten monatlich eine Abrechnung über die beanspruchten Dienstleistungen. Diese wird per Mail zugestellt, auf Wunsch und gegen eine Gebühr per Post.

Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Skontoabzug zu bezahlen.

8.2 Wenn die Abrechnung fehlerhaft ist, sollte der betreffende Kunde dies dem Anbieter sofort mitteilen. Anderenfalls kann dieser davon ausgehen, dass die Abrechnung akzeptiert wird.

8.3 Befindet sich ein Kunde in Zahlungsverzug, stellt ihm der Anbieter zunächst per Post eine Mahnung zu. Bezahlt der Kunde nicht innerhalb von zehn Tagen, behält sich der Anbieter vor, die Dienstleistungen einzustellen bis die Zahlung eintrifft. Dauert das länger als weitere zehn Tage wird der Anbieter den Vertrag fristlos auflösen. Der Anbieter behält sich für solche Fälle vor, Schadenersatz zu fordern.

8.4 Stellt der Anbieter aus Gründen für die er selber verantwortlich ist den Service ein, verpflichtet er sich die vorausbezahlten Beträge pro rata temporis zurückzuerstatten.

8.5 Die Verrechnung von Forderungen ist für beide Vertragsparteien nicht erlaubt.

8.7 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Produkte Eigentum von dem Anbieter und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

8.8 Sämtliche Preise in allen Offerten und Verträgen zwischen dem Kunden und der Anbieter verstehen sich netto, ohne Skontoabzug in Schweizer Währung.

8.9 Der Anbieter erbringt die Lieferung zu Festpreisen. Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Installationskosten, die Kosten für eine erste Instruktion, die Spesen, allfällige Lizenzgebühren, die Verpackungs-, Transport- und Abladekosten.

8.10 Der Anbieter ist berechtigt, nach einer Offerte eine Vorauszahlung oder anderweitige Sicherheitsleistungen zu verlangen.

8.11 Der Anbieter erbringt ihre Leistungen zu den im Wartungsvertrag und Unterhaltsvertrag vereinbarten Wartungs- und Aufwandsansätzen bzw. Aufwandspauschalen.

8.12 Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung nötig sind. Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten der Anbieter werden zusätzlich verrechnet.

8.13 Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden, bzw. deren Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.


9. Lieferung

9.1 Die Angabe von Lieferzeiten und -terminen erfolgt für die Anbieter grundsätzlich freibleibend. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der Auftragsbestätigung der Anbieter, nie jedoch vor Klärung aller technischen Einzelheiten. Wird kein spezieller Liefertermin ausdrücklich fest vereinbart, liefert die Anbieter in der Regel in Absprache mit dem Kunden.

9.2 Betriebsstörungen, insbesondere Nichtbelieferung bzw. verzögerte Belieferung durch Vertragspartner der Anbieter und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Anbieter unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden zur Verlängerung der Lieferfristen und/oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.

9.3 Der Versand von Produkten durch die Anbieter erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Beschädigungen müssen beim Warenempfang dem Transporteur gemeldet werden.

9.4 Beanstandungen betreffend Ausführung und Menge der Lieferung sind innert 5 Tagen nach Warenempfang schriftlich bei dem Anbieter geltend zu machen, andernfalls die Lieferung als genehmigt gilt.


10. Wartung und Pflege

10.1 Die Wartung von Hardware bezieht sich nur auf die von der Anbieter geliehene Teile und umfasst dabei deren Instandhaltung (vorbeugende Wartung) zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit und Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schadhafter Teile sowie den Einbau technischer Verbesserungen.

10.2 Nicht als Wartungsleistungen gilt die Behebung von Defekten, die durch Fehlmanipulationen, externe Einflüsse, Einwirkungen von einer nicht von der Anbieter gelieferten Einrichtung, unsachgemässe Behandlung entstanden sind sowie der Ersatz von Verschleiss- und/oder Verbrauchsmaterial. Solche Dienstleistungen werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen der Anbieter in Rechnung gestellt.

10.3 Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Programme (neue Releases durch den Hersteller).

10.4 Nicht als Wartungsleistung für die Pflege von Software gelten funktionelle Erweiterungen der Software. Solche Leistungen werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen der Anbieter in Rechnung gestellt.

10.5 Auf Verlangen beteiligt sich die Anbieter an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist die Anbieter nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete Hard- oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen zu den aktuellen Tarifen der Anbieter in Rechnung gestellt.

10.6 Der Anbieter behebt auf Verlangen und gegen separate Vergütung auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die der Kunde oder Dritte einzustehen haben.


11. Reaktions- und Störungsbehebungszeit

11.1 Während der Wartungsbereitschaft und Dienstleistungsbereitschaft nimmt die Anbieter Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre im Wartungsvertrag und Unterhaltsvertrag vereinbarten Leistungen für Wartung und Pflege. Der Anbieter beginnt mit der Instandsetzung so rasch als möglich, spätestens aber innert der im Wartungsvertrag resp. im Unterhaltsvertrag vereinbarten Zeit. Als Interventionszeit gilt die Zeit zwischen dem Anruf des Kunden an die Störungsmeldestelle der Anbieter und dem fachkundigen Eingreifen mittels Fernwartung oder vor Ort.


12. Gewährleistung

12.1 Der Anbieter gewährleistet eine sorgfältige Erbringung ihrer Leistungen. Die Gewährleistung entfällt insoweit, als den Kunden ein Verschulden trifft.

12.2 Sind Wartung, Pflege und Unterhalt nicht erfolgreich, kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Der Anbieter behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist.

12.3 Hat der Anbieter die verlangte Nachbesserung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann der Kunde nach einer einmaligen schriftlichen Abmahnung die entsprechenden Massnahmen von einer qualifizierten Drittanbieter erbringen lassen. Die Kosten werden 25% von dem Anbieter und 75% vom Kunden getragen.


13. Sicherheit und Datenschutz

13.1 Der Anbieter verpflichtet sich, in Systemen, Programmen usw. die ihm gehören und auf die er Einfluss hat für Sicherheit nach aktuellem technischen Stand zu sorgen.

13.2 Beide Vertragsparteien behandeln alle Informationen vertraulich, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich sind, insbesondere Informationen über Know-how und Programmgestaltung. Im Zweifel sind Informationen vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und dauert über die Beendigung des Vertrages hinaus.

13.3 Beide Parteien verpflichten Angestellte, Berater oder sonstige Drittpersonen, die Einblick in das Know-how und/oder nicht zur Veröffentlichung bestimmte Informationen des Vertragspartners erhalten, zu ebenso strenger Geheimhaltung.

13.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung wird aufgehoben, wenn der Anbieter gesetzlich verpflichtet ist, Drittpersonen, insbesondere staatlichen Stellen, Einblick in die Daten zu gewähren.

13.5 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Anbieter, die in seinem Einflussbereich befindenden Daten auf Wunsch des Kunden gesichert, übergeben und anschliessend gelöscht. Auch die Kunden sind verpflichtet, ihnen vom Anbieter zur Verfügung gestellten Daten und Programme, die sich in ihrem Einflussbereich befinden, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sofort zu löschen.

13.6 Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind.

13.7 Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.

13.8 Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.


14. Urheber- und Nutzungsrechte

14.1 Der Anbieter behält Urheber und Verwertungsrechte an der von ihm selbst entwickelten Software. Der Anbieter räumt den Kunden an der von ihm zur Verfügung